Rechtliche Grundlagen zum Kindeswohl
Vorwort und Rahmenbedingungen
Das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ist am 01.01.2012 in Kraft getreten, dabei wurde der § 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) erweitert. Die Neuregelung sieht vor, dass auch ehrenamtlich tätige Personen überprüft werden müssen. Nach dem Gesetzestext soll sichergestellt sein, dass keine einschlägig vorbestrafte ehrenamtlich tätige Person in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Laut Gesetz werden Kinder und Jugendliche wie folgt unterschieden: Kinder (0 -14 Jahre) und Jugendliche (14 -18 Jahre).
Grundsätzlich gilt bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung:
- Sexuelle Handlungen zum Nachteil von Personen unter 14 Jahren (Kindern) sind stets strafbar, und zwar gleichgültig, ob diese mit ihnen einverstanden sind oder nicht.
- Sexuelle Handlungen zum Nachteil von Personen unter 16 Jahren sind strafbar, wenn der/die Minderjährige in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter/zur Täterin steht; auch dann ist gleichgültig, ob der/die Minderjährige mit der sexuellen Handlung einverstanden ist oder nicht.
- Sexuelle Handlungen zum Nachteil von Personen unter 18 Jahren sind strafbar, wenn der/die Minderjährige in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter/zur Täterin steht und der Täter/die Täterin dieses Abhängigkeitsverhältnis missbraucht (z. B. der/die Trainer/Trainerin, der/die die Aufstellung eines/einer minderjährigen Sportlers/Sportlerin in einer Mannschaft davon abhängig macht, an dem/der Minderjährigen sexuelle Handlungen vornehmen zu können); auch dann ist gleichgültig, ob der/die Minderjährige mit der sexuellen Handlung einverstanden ist oder nicht.
- Sexuelle Handlungen zum Nachteil von Personen über 18 Jahren sind strafbar, wenn sie gegen deren Willen vorgenommen werden.
Führungszeugnis
Einschlägige Paragrafen zum Tätigkeitsausschluss. Sofern im Führungszeugnis eine der unten genannten Straftatbestände eingetragen ist, hat dies einen Tätigkeitsausschluss zur Folge. STAND: 10.11.2021
§ 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII erfasst folgende Straftatbestände des StGB:
§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Gesetzestext
§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180a Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a Zuhälterei
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
§ 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184i Sexuelle Belästigung
§ 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a Förderung des Menschenhandels
§ 234 Menschenraub
§ 235 Entziehung Minderjähriger
§ 236 Kinderhandel
§ 201a.Abs.3 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Kinderrechte nach Sozialgesetzbuch
Die Kinderrechte werden sind im Sozialgesetzbuch VIII hinterlegt.
Das 8. Buch des Sozialgesetzbuches ist auch bekannt unter der Bezeichnung Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). Es regelt bundeseinheitlich alle Leistungen für Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Familien. Verantwortlich dafür, dass die Leistungen erbracht werden, sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Durchführung der Aufgaben werden Landesjugendämter und Jugendämter eingerichtet. In diesem sind folgende Paragrafen aufgeführt:
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche sind ihrem Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte hinzuweisen. Außerdem haben sie das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Kinder und Jugendliche haben im Falle einer Not- und Konfliktlage Anspruch auf Beratung, ohne dass die Personensorgeberechtigten davon in Kenntnis gesetzt sind.
Wenn es erforderlich scheint, muss sich das Jugendamt mit dem Familiengericht in Verbindung setzen, auch wenn Erziehungsberechtigte nicht in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. In Situationen dringender Gefahr, in denen das Jugendamt die Entscheidung des Gerichtes nicht abwarten kann, ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
Wenn das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet und dem örtlichen Träger bekannt ist, so muss dies dem zuständigen örtlichen Träger im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger, der Personensorgeberechtigten und dem Kinder bzw. Jugendlichen mitgeteilt werden.
§ 8b Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen:
Träger von Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche sich aufhalten oder Unterkunft erhalten, haben Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung und Beschwerdeverfahren zu persönlichen Angelegenheiten.
Weitere, wichtige Paragrafen des Sozialgesetzbuch sind:
§ 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
Kinderrechte nach der UN-Kinderrechtskonvention
Neben den Schutzrechten nach Sozialgesetzbuch gibt es auch die UN-Kinderrechtskonvention der UNICEF.
Datenschutz
- Bei allen Aktivitäten muss der Datenschutz eingehalten werden
- Keine Original/Kopie eines erweiterten Führungszeugnisses einbehalten, sondern ausschließlich zur Einsichtnahme. Zur Einsichtnahme wird ausschließlich das Original vorgelegt.
- Die Beratung durch den Ansprechpartner oder IEF (Insoweit Erfahrene Fachkraft) erfolgt anonymisiert
Die Gesetzestexte zum Datenschutz sind im Sozialgesetzbuch Paragraf 61 – 68 hinterlegt.
Vereinbarung mit der öffentlichen Jugendhilfe
Der Gesetzgeber hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) beauftragt mit Institutionen, Sozialen Diensten, Vereinigungen und Vereinen Vereinbarungen zum Kinderschutz abzuschließen.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass keine Person, die nach den Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt ist, beschäftigt wird, das heißt, dass diese Personen junge Menschen nicht betreuen, begleiten, beaufsichtigen, erziehen ausbilden oder in einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen dürfen.
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Die Gesetzestexte zur Vereinbarung mit der öffentlichen Jugendhilfe sind im Sozialgesetzbuch ab Paragraf 73 hinterlegt.
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