Erweitertes Führungszeugnis (erFz)
Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnis (erFz) stellt ein Baustein der Präventionsstrategie gegen sexualisierte Gewalt. Die Handhabung der darin enthaltenen Daten ist sehr sensibel, weswegen eine definierte Verfahrensweise in Bezug auf Ausstellung, Einsichtnahme und Archivierung genutzt werden wird. Ebenso muss die Auswahl der Personengruppen, die eine erFz vorlegen muss, möglichst transparent sein, damit nicht die Gefahr von Willkür oder Misstrauen entsteht. Gegebenfalls hat das örtliche Jugendamt eine Vorgabe zur möglichen Zielgruppe gemacht.
Empfehlungen:
- Entwicklung von Kriterien der prüfungswürdigen Personengruppen oder Vorgabe des örtlichen Jugendamts berücksichtigen
- Einsicht berechtigter Personenkreis: mindestens ein bis zwei Personen, vertrauenswürdig (z.B Datenschutzbeauftragte, Beauftragte Prävention, Vorstand, Polizisten, Anwälte, etc.), unterschriebene Verpflichtungserklärung zum Persönlichkeits- und Datenschutz
- Nach der Einsichtnahme des erwFz wird das Original wieder ausgehändigt (keine Kopie wird einbehalten)
- Das erwFZ muss zum Zeitpunkt der Einsichtnahme nicht älter als 3 Monate sein
- Zur Archivierung kann ein Formblatt mit Namen, Zeitpunkt der Einsicht, Termin zur nächsten Vorlage verwendet werde
- Alle 5 Jahre eine erneute Vorlage des erwFz
- Bestandteil des Arbeits- und Honorarvertrags
- Bei verspäteter Einreichung – vorbehaltliche Einstellung/Weiterbeschäftigung
Umsetzung des Bausteins
- Benennung des Personenkreises, der ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen muss (bitte auf die Vorgaben im Landkreis / Stadtkreis achten). Unterstützend können hier ein Kriterienkatalog, sowie Prüfschema sein.
- Benennung der Personen, die die Einsichtnahme vornimmt.
- die erforderliche Bescheinigung zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses ausstellen.
- Für die Einsichtnahme der erweiterten Führungszeugnisse ein im Landkreis übliches Dokumentationsblatt verwenden.
- sicheren Aufbewahrungsort für die Dokumentationsblätter festlegen.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Gemeindeverwaltung sind vorzulegen:
- Pass oder Personalausweis
- Bestätigung des Vereins zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Abs. 2 BZRG
Kosten
- das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige gebührenfrei, die Bestätigung des Trägers bzw. Vereins gilt als Nachweis für den gebührenfreien Antrag
- Für nebenamtlich Tätige ist das erweiterte Führungszeugnis gebührenpflichtig (Gebühren: 13,00 Euro)
Selbstverpflichtungserklärung
Vereins- und Organisationsangehörige, die nicht regelmäßig in der Jugendarbeit tätig sind, jedoch ehrenamtlich gelegentlich an der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mitwirken, können statt der Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses eine Selbstverpflichtungserklärung unterzeichnen. Darin versichern sie, dass sie nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt sind und verpflichten sich, den Träger bei Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens zu informieren. Diese Selbstverpflichtung ist rechtlich nicht bindend. Die Selbstverpflichtung ist vor allem bei einmaligen Tätigkeiten wie Fahrdiensten zum Spieltag sinnvoll. Denn für solche Dienste ist ein Nachweis notwendig, jedoch ein Führungszeugnis sehr aufwendig. Die Selbstverpflichtungserklärung wird von beiden Seiten unterschrieben und wird im Original im Verein aufbewahrt und nach einer bestimmten Zeit vernichtet. Es muss für jede Aktivität neu ausgefüllt werden. Daher ist zu überlegen, ob für Personen, die sich häufiger engagieren, auch erweiterte Führungszeugnisse ausgestellt werden sollten.
Downloads
Anhang_Pruefschema_Fuehrungszeugnis.pdf
Anhang_Selbstverpflichtungserklrung.pdf
dsj_Archivierung_Fuehrungszeugnis.doc