Bildungszeitgesetz

Seit dem 1. Juli 2015 haben Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. 

Alle Ehrenamtlichen in den Sportvereinen Württembergs können das Bildungszeitgesetz für Aus- und Fortbildungen der Sportverbände nutzen. Die mit dem baden-württembergischen Wirtschaftsministerium getroffene Regelung sieht dies für alle Lehrgänge vor, die zum Lizenzsystem des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zählen. Damit können Trainer und Übungsleiter genauso wie etwa Vorstandmitglieder oder Jugendleiter fortan bei ihrem Arbeitgeber die fünftägige Bildungszeit beantragen. Die Vereinbarung umfasst alle Sportfachverbände von Aikido bis Volleyball, die Mitglied im Württembergischen Landessportbund (WLSB) sind.

Wichtige Informationen zum Bildungszeitgesetz

Wer kann Bildungszeit nehmen?

Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes sowie Richterinnen und Richter des Landes gilt das BzG BW entsprechend.

Wieviele Tage Bildungszeit haben Beschäftigte?

Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.

Für Auszubildenden und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit und ist beschränkt auf den Bereich der politischen Weiterbildung und der Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten.

Wie kann Bildungszeit beantragt werden?

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit, bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Es wird empfohlen, das unten eingestellte Formular für die Beantragung der Bildungszeit zu verwenden.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch. Entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit sicherstellen.

(Ausnahme: Wird die Schiedsstelle angerufen, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber spätestens eine Woche nach Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch entscheiden.)

Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen: beispielsweise aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, oder wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder wenn am 1. Januar eines Jahres insgesamt weniger als zehn Personen beschäftigt sind (zu der Festlegung der Zahl der Beschäftigten siehe Erläuterungen im „Merkblatt für Beschäftigte und Arbeitgeber“).

Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen regelmäßig die Beschäftigten selbst. 

Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer innerhalb von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme durch Vorlegen eines Teilnahmenachweises bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nachgewiesen werden.


Weitere Informtionen zum Bildungszeitgesetz finden Sie unter www.bildungszeit-bw.de.

Die Fort- und Ausbildungslehrgänge finden in Kooperation zwischen dem Volleyball-Landesverband Württemberg und dem Württembergischen Landessportbund statt. Anerkannter Träger im Sinne des Bildungszeitgesetzes ist der Württembergische Landessportbund (siehe „Liste anerkannter Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich“)

Kinderschutz im VLW

Braucht ihr Hilfe oder habt Fragen zum Thema Sexualiserte Gewalt oder Kinderschutz, hier seid ihr richtig: