Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Teilnahme, Anreise 

1.1 An den Veranstaltungen des Volleyball-Landesverbands Württemberg können alle Interessierten teilnehmen, welche die in der Ausschreibung aufgeführten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Teilnahmeberechtigt sind Jugendliche ab 12 Jahren sowie Erwachsene, sofern in der Kursankündigung keine anderen Angaben gemacht werden. 

Bei einer Überbelegung entscheidet die Reihenfolge der Zahlungseingänge.  

1.2 Die An- und Abreise der Teilnehmer erfolgt selbstständig und ist nicht Teil der Leistung des Veranstalters. 

2. Anmeldung, Bestätigung 

2.1 Mit der Anmeldung wird mit dem Veranstalter ein Vertrag über die Teilnahme an dem Volleyballcamp verbindlich angeschlossen. Die Anmeldung hat mit dem Anmeldeformular des Veranstalters zu erfolgen. Mit der Anmeldebestätigung wird der Vertrag über die Teilnahme am Camp wirksam. 

2.2 Sollte die Anmeldebestätigung nicht bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung zugegangen sein, wendet sich der Teilnehmer bitte umgehend an den Veranstalter. 

3. Bezahlung 

3.1 Nach Beendigung des Camps werden unmittelbar die Rechnungen erstellt. Nach Rechnungserstellung wird die Teilnahmegebühr innerhalb von 10 Tagen per SEPA-Lastschrift eingezogen. 

3.2 Für Teilnehmer:innen aus anderen Landesverbänden und Nicht-VLW Vereinen erhöht sich die Teilnehmergebühr um 20%.  

3.3 Die Gebühren im Falle eines Rücktritts (vgl. Ziffer 7), Anzahlungen und Bearbeitungsgebühren werden sofort fällig. 

4. Leistungen 

4.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich grundsätzlich aus der Leistungsbeschreibung der Veranstaltung sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. 

4.2 Vertraglich verbindliche Leistungen im Rahmen aller Veranstaltungen sind: 

- Das Training findet in der Landessportschule oder vergleichbaren Räumlichkeiten statt.  

- Trainingsprogramm: Das Training wird von qualifizierten Trainern durchgeführt.  

4.3 Leistungen des Veranstalters sind die Ausschreibung der Camps, der Anmeldeprozess zur Teilnahme und die finanzielle Abwicklung gegenüber Ausrichter und Teilnehmer*innen.  

4.4 Leistungen des Ausrichters ist die Bereitstellung der vertraglichen Leistungen aus der Leistungsbeschreibung, sowie die Umsetzung und Durchführung der Volleyballcamps vor Ort. 

5. Haftung 

Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter auf Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss aus unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Der Teilnehmer verzichtet auf Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Veranstalter, anderen Spielern/innen aus unerlaubter Handlung, sofern der Veranstalter, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder andere Spieler/innen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. 

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für in Verlust geratene Gegenstände. 

6. Rücktritt durch den Teilnehmer 

6.1 Teilnehmer können jederzeit vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform gegenüber dem Veranstalter (Volleyball-Landesverband Württemberg e.V / Fritz-Walter Weg 19 / 70372 Stuttgart / info@vlw-online.de) zu erklären. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Volleyball-Landesverband Württemberg maßgeblich. 

6.2 Wenn Teilnehmer zurücktreten oder wenn die Teilnahme aus Gründen (mit Ausnahme von unter Ziffer 8 geregelten Fällen Höherer Gewalt) nicht antreten, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen zu berücksichtigen. 

Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Veranstaltung keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. 

Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn ein Camp nicht angetreten wird. Der pauschalisierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Teilnehmer bei Rücktritt: 

6.3. Rücktritts-Gebühren: 

-bis zum 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn kostenlos 

-bis zum 11. Tag vor Veranstaltungsbeginn 20% der Teilnahmegebühr 

-ab dem 10 Tag vor Veranstaltungsbeginn 50% der Teilnahmegebühr 

-und bei Nichtantritt 100% der Teilnahmegebühr 

7. Rücktritt durch den Veranstalter 

7.1 Der Veranstalter kann bis eine Woche vor Camp-/Kursbeginn vom Vertrag zurücktreten 

7.1.1 - bei Nichterreichen der angegebenen Mindestteilnehmerzahl 

7.1.2 - wenn die Durchführung der Veranstaltung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Veranstaltung, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Teilnehmer unverzüglich zugeleitet. 

7.2 Im Fall des Rücktritts durch den Veranstalter nach Ziffer 8.1 ist der Kunde berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Teilnehmer von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Veranstaltung keinen Gebrauch macht, erhält er die eingezahlte Teilnahmegebühr unverzüglich zurück. 

8. Höhere Gewalt 

8.1 Wird ein Camp infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Teilnehmer als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen. Der Veranstalter zahlt die bereits gezahlte Teilnahmegebühr zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. 

9. Regeln im Rahmen der Veranstaltung insbesondere mit Jugendlichen 

Die Camps sind Sportveranstaltungen mit Jugendlichen. Es wird erwartet, dass die Teilnehmer ein entsprechendes Sozialverhalten zeigen und sich in den Organisationsablauf des Veranstalters einbringen. 

- Den Anweisungen der Trainer ist in jedem Fall Folge zu leisten. 

- Während der Veranstaltungen für Jugendliche herrscht absolutes Alkohol- und Rauchverbot. 

- Jugendliche dürfen das Veranstaltungsgelände grundsätzlich nicht oder nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Trainer verlassen. 

- Bei mutwilliger Zerstörung von Einrichtungen haftet der Verursacher. 

- Bei groben Verstößen gegen Ordnung und Disziplin kann die Organisationsleitung bzw. das Trainerteam Teilnehmer ausschließen. Eine Erstattung oder anteilige Erstattung der Teilnahmegebühr erfolgt in diesem Fall nicht. 

10. Bildrechte 

Der Veranstalter weist darauf hin, dass bei der Veranstaltung Film- und Fotoaufnahmen getätigt werden, die auch die Teilnehmer in erkennbarer Weise wiedergeben können. Mit der Anmeldung und der Teilnahme an der Veranstaltung erklärt sich der Teilnehmer für sich und/oder das teilnehmende Kind mit der Aufzeichnung von Bildnissen seiner Person und/oder des teilnehmenden Kindes sowie deren inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten Auswertung und Nutzung, insbesondere durch Druck, Film, Fernsehen und Video einverstanden. 

11. Unwirksamkeit von Bestandteilen dieser Regelung 

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der als unwirksam erkannten Bestimmung möglichst nahe kommen. 

12. Veranstalter 

Veranstalter des Camps ist: 

Volleyball-Landesverband Württemberg e.V. 

Fritz-Walter Weg 19 

70372 Stuttgart 

info@vlw-online.de 

Kinderschutz im VLW

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