Korrektur: Spielbetrieb in der Corona-Alarmstufe
19.11.2021
•
Corona
,
Verband
,
Aktive
,
Senioren
,
Jugend
,
Mixed
,
Beachvolleyball
,
Schule
,
Leistungssport
,
Trainer
,
Schiedsrichter
,
Freundeskreis
Liebe Volleyballfreunde,
in unserer gestern veröffentlichten Mitteilung über den "Spielbetrieb in der Corona-Alarmstufe" haben wir kommuniziert, dass die Ausnahmeregelung für Trainerinnen und Trainer mit der Vorlage eines Antigen-Testnachweis in der Alarmstufe für Wettkampfveranstaltungen nicht gilt. Dies ist jedoch nicht korrekt.
In den vergangenen Tagen gab es viel Irritation um diese Ausnahmeregelung. Laut Corona-Verordnung Sport besteht diese Ausnahme für Beschäftigte jedoch sowohl im Trainings- (§3 Absatz 2) als auch im Spielbetrieb (§4 Absatz 3 Nummer 3a). Die für den Spielbetrieb in §4 Absatz 3 Nummer 9 formulierten, schärferen Regelungen beziehen sich lediglich auf nicht-beschäftigte Personen.
In der aktuellen Alarmstufe gilt somit für den Wettkampfbetrieb, dass
- für Trainer (auch ehrenamtlich tätige) ein „einfacher“ 3G-Nachweis (Geimpft, Genese, Antigen-Schnelltest) für Wettkampf- und Trainingsbetrieb ausreicht.
- für weitere Personen (BetreuerInnen, Teamoffizielle, weitere HelferInnen, SchiedsrichterInnen und SpielerInnen) die 2G-Regelung gilt.